Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR nicht entsprechen und die ausschlielich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, drfen fr Zwecke der Befllung oder Prfung und der nachfolgenden Rcksendung befrdert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in bereinstimmung mit einer von der zustndigen Behrde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle brigen zutreffenden Vorschriften des ADN werden erfllt, einschlielich:

a) die Flaschen mssen mit einem Ventilschutz gem Unterabschnitt 4.1.6.8 des ADR befrdert werden;

b) die Flaschen mssen in bereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und

c) alle zutreffenden Vorschriften fr die Befllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR mssen erfllt sein.

Das Befrderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "Befrderung nach Sondervorschrift 662".